OMbuDsMANN DR. TONKLI Was geschieht mit den Erhaltungs- und verbesserungsbeiträgen? Was geschieht eigentlich mit den von den Mietern eingehobenen Erhaltungs- und verbesserungsbeiträgen? Nach den zwingenden Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes(§14 )hatdie,,meineheimat"imInteresse d einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines sogenanntenErhaltungs-undVerbesserungsbeitrageszuver- langen. Derzeit beträgt der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag innerhalb der ersten zehn Jahre ab Erstbezug der Wohnanlage Euro 0,39 pro m2 Nutzfläche und Monat, er kann auf Euro 1,03 nach zehn Jahren ab Erstbezug und Euro 1,54 nach 20 Jahren abErstbezugerhöhtwerden.WennalsoheuteeinMieterineine Wohnanlageeinzieht,dievormehralszwanzigJahrenerrichtet wordenist,kanndie,,meineheimat"vondiesemMieterausdem TitelErhaltungs-undVerbesserungsbeitrageinenBetragbiszu 1,54Europrom2Nutzflächeverlangen. Zur Finanzierung von Verbesserungsarbeiten zur Fernwärmeversorgung kann die ,,meine heimat" weiters zusätzlich die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages in derHöhevonbiszuEuro1,03jem2Nutzflächeverlangen.Eine solchenützlicheVerbesserungstelltnachderRechtssprechung beispielsweise die Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage aufdieVersorgungmitFernwärmeda. Diese von der ,,meine heimat" eingehobenen Beträge dienen alsoderSicherstellungderFinanzierungvonErhaltungs-und Verbesserungsarbeiten. Was in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber unter Erhaltung versteht wird für den Geltungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzeszwingend,endgültigundabschließend indessen§14 geregelt.DieErhaltungumfasstArbeiten,die a zurErhaltungderallgemeinen Teile der baulichkeiterforderlichsind,sowiedieArbeiten,diezurErhaltungderWohnungen, geschäftslokale, Einstellplätze (garagen) oder Abstellplätze der baulichkeit erforderlich sind. Diese Arbeiten jedoch nur dann,wennessichumdieBehebungernsterSchädenderBaulichkeit,dieinnerhalbeinesMietobjektesauftreten,handelt,oder essichdabeiumdieBeseitigungeinervomMiet-odersonstigen Nutzgegenstand (z.B. einer Garage) ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt. Schließlich auch noch jene Arbeiten, die erforderlich sind, um den Mietern die von ihnen anzumietenden Räumlichkeiten in gebrauchsfähigem Zustand zuübergeben ZuArbeitendiezurErhaltung der allgemeinen Teile des Hauses erforderlich sind, zählen nach höchstgerichtlicher Rechtssprechung:Fassade,Dach,Stiegenhaus,Außenfenster,Außentüren (auch Wohnungseingangstüren!), Versorgungsleitungen, Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen sowie Feuchtigkeits-undSchimmelschäden.DanachderRechtssprechung zudenallgemeinenTeilendesHausesjedenfallsalleswassich außerhalbdesMietgegenstandesbefindetgehört,fälltauchdie ErhaltungderRolllädenindiePflichtdesgemeinnützigenVermieters. GleichesgiltfürMarkisenundAußenjalousien,wobeiesaufdie ArtihrerBefestigungnichtankommt.ErweistsicheineMarkise als irreparabel, ist deren Erneuerung Erhaltungsarbeit. Wie bereits angedeutet, obliegen auch Instandsetzungsarbeiten an derWohnungseingangstüredemVermieter. Arbeiten,diezurErhaltung von Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind, zählen allerdings nur dann zu den vom Vermieter also der ,,meine heimat" zu tragenden Arbeiten, wenn essichumdieBehebungvonernstenSchädendesHauseshandelt. Dazu zählen Feuchtigkeitsschäden, nachhaltiger Schimmel, Schäden an Versorgungsleitungen, Schäden an der Bausubstanz.DieBehebungspflichtimInnerendesBestandobjektes kommtdemgemeinnützigen,Vermieterjedochnurdannzu,als derSchadendieQualifikation,,ernst"erfüllt,alsonichtohnegeringenAufwandjederzeitbeseitigtwerdenkann. Die Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn es um die beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen gesundheitsgefährdung geht,wurdeerstdurchdiesogenannte Wohnrechtsnovelle 2006 sowohl im Bereich des Mietrechtsgesetzeswieauchdesfür,,meine-heimat"-MietergeltendenWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzeseingeführt.Alserheblichistdie Gesundheitsgefährdungdannanzusehen,wennunterZugrundelegungeinesobjektivenMaßstabeseinesolchezubefürchtenist. SolösenbesondereSensibilitätenoderEmpfindlichkeiteneines MietersetwaeineAllergiegegeneinenbestimmtenBaustoff diese,,neue"ErhaltungspflichtdesVermietersnichtaus.Ebenso nicht bloße Ängste des Mieters, so etwa auf Grund einer dem Mobilfunk dienenden Antennenanlage. Weiters muss die GesundheitsgefährdungvomMietgegenstandausgehen,siemuss ihrenUrsprunginderBeschaffenheitdesMietobjekteshaben. Natürlichistdie,,meineheimat"auchweiterhinnichtverpflichtet, Gesundheitsgefährdungen, die der Mieter selbst herbeigeführt hat etwa eine unsachgemäße und damit gefährliche ElektroinstallationoderdieVerwendunggefährlicherGerätezu beseitigen.HingegenwurdenseitInkrafttretenderWohnrechtsnovelle 2006 als typische Gefährdungen, die die vom Gesetzgeber neu geschaffene Beseitigungspflicht auslösen, in erster Linie gefährliche Elektroinstallationen angesehen, insbesondere fehlende Erdungen bzw. Schutzmaßnahmen in Nassräumen. Weiters die Inkontamination von Trinkwasser mit Schadstoffen,insbesondereSchwermetalle. 8 meine heimat AKTUELL 12 009 /2